
Elche plant neue Müllgebühren ab 2027 für Wohnungen und Läden
Symbolbild, KI-generiert
Die Stadt Elche hat einen Entwurf zur Änderung der Steuerordnung für die Abfallabfuhr, den Transport und die Behandlung von Siedlungsabfällen ausgearbeitet. Die vorgeschlagenen Änderungen sollen ab 1. Januar 2027 gelten und sehen unterschiedliche Tarife für Wohnungen, Geschäfte, Industrie und weitere Nutzungen vor.
Noch handelt es sich um einen Vorschlag. Die derzeitige Regelung gilt nach Angaben der Stadt weiter, obwohl das Obergericht der Valencianischen Gemeinschaft in den Urteilen 218/2026 und 219/2026 das technisch-wirtschaftliche Gutachten zur Berechnung der Ende 2024 beschlossenen und seit Januar 2025 geltenden Gebühr beanstandet hat. Die Stadt hat dagegen beim Obersten Gerichtshof Rechtsmittel eingelegt.
Was für Wohnungen vorgesehen ist
Für Wohnungen nennt der Entwurf Jahresbeträge zwischen 111,14 und 152,66 Euro. Für Mehrfamilienhäuser sind vier Zonen vorgesehen, die sich an den Kataster-Referenzwerten der Wohnimmobilien orientieren. Genannt werden 121,17 Euro für Zone 1, 135,12 Euro für Zone 2, 150,59 Euro für Zone 3 und 124,75 Euro für Zone 4.
Freistehende Einfamilienhäuser sollen 152,66 Euro im Jahr zahlen. Für verstreut liegende Gebäude außerhalb geschlossener Siedlungen sind 111,14 Euro vorgesehen. Zu welcher Kategorie eine Immobilie gehört, soll sich nach Karten und Straßenlisten im Anhang des Entwurfs richten.
Tarife für Geschäfte und Betriebe
Für wirtschaftliche Tätigkeiten will die Stadt die Gebühr nach Art der Tätigkeit, Fläche des Betriebs und in manchen Fällen nach dem zu erwartenden Abfallaufkommen staffeln. Vorgesehen sind unter anderem 250,82 Euro im Jahr für Geschäfte bis 50 Quadratmeter, 496,22 Euro für Cafeterias, Bars und Eisdielen bis 50 Quadratmeter sowie 498,93 Euro für Restaurants derselben Größe. Für Industriebetriebe bis 100 Quadratmeter nennt der Entwurf 535,54 Euro.
Für größere Betriebe oder Nutzungen mit besonders hohem Abfallaufkommen soll es eigene Stufen geben. Der Entwurf enthält außerdem Tarife für große Verkaufsflächen, Hotels, Sportanlagen und Tätigkeiten, die Verdichter nutzen oder besondere Abholrouten brauchen.
Ermäßigungen und Fristen
Beibehalten werden soll eine Ermäßigung von 50 Prozent für bestimmte Rentner und Pensionäre, die allein in ihrer Hauptwohnung leben. Der Entwurf nennt aber auch Ausschlüsse. Nicht greifen soll die Ermäßigung unter anderem bei Personen, die Geldleistungen beziehen, die formal nicht als öffentliche Rente gelten. Ebenfalls ausgeschlossen sein sollen Fälle, in denen der Gebührenpflichtige oder ein Bewohner der Wohnung bei der Sozialversicherung gemeldet ist oder sich in einer gleichgestellten Situation befindet.
Wer eine ermäßigte Gebühr für das laufende Jahr beantragen will, soll dies bis spätestens 1. März erledigen. Außerdem präzisiert der Entwurf, dass bestimmte Steuerermäßigungen miteinander kombiniert werden können, zusammen aber nicht mehr als 60 Prozent der vollen Gebühr ausmachen dürfen.
Auch für leerstehende Lokale ist ein Tarif vorgesehen
Neu ist ein eigener Satz für Lokale oder Geschäftsräume ohne Tätigkeit. Er soll 177,61 Euro im Jahr betragen. Derselbe Betrag ist auch für Betriebe vorgesehen, die nachweisen, dass sie ihre ungefährlichen gewerblichen Abfälle über ein zugelassenes Spezialunternehmen entsorgen, wenn sie die kommunalen Anforderungen erfüllen und die nötigen Unterlagen vorlegen.
Dieser Antrag müsste jedes Jahr erneuert und vor dem 1. Januar des Jahres gestellt werden, für das der Satz gelten soll.
Weitere Änderungen im Verfahren
Der Entwurf sieht zudem organisatorische Änderungen vor. So sollen Bescheide in den Jahren nach der erstmaligen Erfassung nicht mehr jährlich, sondern halbjährlich eingezogen werden. Außerdem werden Mitteilungspflichten bei Änderungen oder der Aufgabe einer Tätigkeit präzisiert, besonders bei vermieteten Geschäftslokalen.
Von der Gebühr ausgenommen werden sollen Immobilien, die offiziell als ruinös eingestuft sind.
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