
Neue Essensregeln für Kliniken, Heime und Kitas in Spanien
Symbolbild, KI-generiert
Spanien hat neue landesweite Regeln für die Verpflegung in öffentlichen Krankenhäusern, Seniorenheimen und weiteren Einrichtungen beschlossen. Das betrifft auch die Costa Blanca und die Costa Cálida: Wer dort in eine Klinik kommt, in einer Pflegeeinrichtung lebt oder Kinder im entsprechenden Betreuungsalter hat, muss sich auf geänderte Menüs und neue Vorgaben für Cafeterias und Automaten einstellen.
Die neuen Vorschriften stehen im Königlichen Dekret 950/2026 vom 4. November und wurden am 6. November 2026 im spanischen Staatsanzeiger BOE veröffentlicht. Sie gelten für öffentliche Einrichtungen mit Verpflegungsangebot sowie für bestimmte private Zentren, die Menschen mit Pflegebedarf oder besonderen Bedürfnissen betreuen. Quelle ist ein Bericht der Zeitung Información. In Kraft tritt die Regelung zwölf Monate nach der Veröffentlichung, also am 6. November 2027.
Was sich bei den Menüs ändert
Für Einrichtungen, die ein Hauptmittagessen anbieten, schreibt die neue Regelung täglich Obst und Gemüse vor. Außerdem müssen pro Woche mindestens zwei Fischportionen angeboten werden, abwechselnd mit weißem und fettreicherem Fisch.
Fleisch als Hauptgericht ist auf höchstens zwei Portionen pro Woche begrenzt, möglichst Geflügel oder Kaninchen. Davon darf nur eine Portion rotes Fleisch sein. Verarbeitetes Fleisch wie Wurst oder ähnliche Produkte ist auf zwei Portionen im Monat begrenzt.
Mindestens an einem Tag pro Woche muss das Hauptgericht ausschließlich aus pflanzlichem Eiweiß bestehen, etwa aus Hülsenfrüchten oder anderen nur minimal verarbeiteten pflanzlichen Quellen. Frittierte Speisen dürfen höchstens zweimal pro Woche auf den Tisch kommen, industriell vorgefertigte Fertiggerichte nur einmal im Monat. Mindestens die Hälfte des wöchentlichen Angebots an Getreideprodukten wie Brot, Reis oder Pasta muss Vollkorn sein.
Diese Häufigkeiten beziehen sich auf einen Zyklus von fünf Hauptmahlzeiten pro Woche. Bietet eine Einrichtung an mehr Tagen Essen an, müssen die Vorgaben entsprechend angepasst werden.
Besondere Regeln für Seniorenheime
Für Wohn- und Pflegeeinrichtungen mit Vollpension gelten zusätzliche Anforderungen. Vorgeschrieben sind dort mindestens drei Portionen Gemüse am Tag und zwei bis drei Portionen Obst täglich. Hinzu kommen vier Portionen Hülsenfrüchte pro Woche.
Fisch und Meeresfrüchte müssen dort zusammen auf mindestens drei Hauptgerichte pro Woche kommen. Fleisch ist auf drei Portionen pro Woche begrenzt, davon höchstens zwei mit rotem Fleisch. Verarbeitetes Fleisch ist auf drei Portionen im Monat beschränkt, frittierte Speisen auf zwei pro Woche.
Die Regelung erlaubt Anpassungen an den klinischen und ernährungsbezogenen Bedarf der Bewohner, besonders bei Menschen mit Kau-, Schluck- oder Selbstversorgungsproblemen. Einrichtungen müssen außerdem spezielle Kost anbieten, wenn sie aus gesundheitlichen, ethischen oder religiösen Gründen nötig ist.
Vorgaben für Krankenhäuser
Krankenhäuser müssen eine Mindestrotation von 14 Tagen für ihre Menüs einhalten. In Pflegeeinrichtungen liegt diese Rotation bei 28 Tagen.
Automaten und Cafeterias
Auch Verkaufsautomaten in Krankenhäusern, Universitäten und anderen erfassten Einrichtungen werden reguliert. 70 Prozent des Platzes für Speisen und Getränke müssen für bestimmte Produkte reserviert sein, darunter Wasser, frisches Obst, Gemüse, Nüsse, Milch, Vollkornbrot, gesündere belegte Brote und Joghurts ohne zugesetzten Zucker. Diese Produkte müssen in den mittleren, also am besten sichtbaren Reihen stehen.
Die übrigen 30 Prozent dürfen andere Lebensmittel und Getränke enthalten. Allerdings muss mindestens die Hälfte auch dieses Anteils die Ernährungsgrenzen der Verordnung einhalten.
Bei Heißgetränkeautomaten muss die Voreinstellung für Zucker bei null Gramm liegen. Wer Zucker möchte, darf ihn nur zusätzlich wählen, und zwar höchstens fünf Gramm.
Für Cafeterias in den betroffenen öffentlichen Einrichtungen gilt ebenfalls eine 70-Prozent-Quote für ein gesundes Angebot bei Speisen und Getränken, getrennt von den gesondert geregelten Menüs. Verbindlich ist außerdem kostenloses Trinkwasser als Hauptgetränk, sofern die Versorgung das zulässt. Zusätzlich müssen glutenfreie und laktosefreie Alternativen angeboten werden.
Verpackte Produkte mit zugesetztem Koffein von mehr als 15 Milligramm je 100 Milliliter dürfen Minderjährigen in den erfassten Einrichtungen und weiteren betroffenen Verkaufsstellen nicht verkauft werden.
Mehr Frischware und Bio
Für den Einkauf der Lebensmittel über öffentliche Verpflegungsdienste gibt es ebenfalls neue Vorgaben. Mindestens 90 Prozent der Obstportionen und 30 Prozent der Gemüseportionen müssen frisch und saisonal sein. Mindestens 10 Prozent der Obst- und Gemüseportionen müssen aus kurzen Vertriebswegen stammen; eine Pflicht, bei Anbietern aus einem bestimmten Gebiet zu kaufen, gibt es dabei nicht.
Außerdem müssen in den ersten vier Jahren nach Inkrafttreten 10 Prozent der gesamten Lebensmittelkosten auf ökologische Produkte entfallen. Danach liegt der vorgeschriebene Anteil bei 25 Prozent.
Gefördert wird außerdem die Verwendung von nativem oder nativ extra Olivenöl für Salate. Zugleich soll die Nutzung von Plastikverpackungen und Einwegportionen reduziert werden.
Was für Kleinkinder gilt
Schulmensen unterliegen zwar schon einer eigenen Regelung aus dem Jahr 2025. Das neue Dekret bringt aber Änderungen für die erste Stufe der Kinderbetreuung von null bis drei Jahren.
Dort dürfen keine Lebensmittel angeboten werden, die nicht zuvor im familiären Umfeld eingeführt wurden. Reis muss bis zum Alter von drei Jahren immer weißer Reis sein, um die Belastung mit anorganischem Arsen zu verringern. Für Kinder unter zwölf Monaten darf dem Essen kein Salz zugesetzt werden. Die Vorschrift nennt zudem Vorsichtsmaßnahmen bei Lebensmitteln, die zum Verschlucken führen können, und enthält Regeln zur Unterstützung des Stillens sowie zur Zusammensetzung von Frühstück und Nachmittagsimbiss in Bildungseinrichtungen.
Bereits eingeleitete Vergabeverfahren für Verpflegungsaufträge fallen nach der Übergangsregelung nicht unter die neuen Bestimmungen.


